München, 21.10.2015 – Schwerer Rückschlag für die Hotellerie: Die Bettensteuern in Hamburg und Bremen sind „verfassungsgemäß“. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof in zwei neuen Musterverfahren.
Zwei Hotelbetreiber hatten gegen die Matratzenmaut für private Hotelübernachtungen geklagt. 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass Hotelnächtigungen aus geschäftlichem Anlass nicht extra besteuert werden dürfen. Daraufhin erhoben aber weitere Städte und Gemeinden Abgaben für Leisure-Gäste. Der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen könne Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein, heißt es nun in der Urteilsbegründung aus München. „Die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe sind dabei nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar“, konstatieren die Richter des Bundesfinanzhofs.
Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.
Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwirft, vermochte der BFH ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. Beide Gesetze sehen nach Ansicht des BFH aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Gäste müssen die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern ist regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.
Die Aufwandsteuern verletzen schließlich nicht das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb muss bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat nach Auffassung des BFH kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.
Urteil vom 15.07.15 II R 32/14
Urteil vom 15.07.15 II R 33/14