Hinsichtlich privater Internetanschlüsse hat sich zur Störerhaftung mittlerweile eine herrschende Auffassung in der Rechtsprechung herausgebildet. Im Fall von Anbietern, die einen Internetanschluss im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung stellen, gibt es jedoch bisher kaum Rechtsprechung. Nun hat das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn er den Internetzugang zuvor nicht in zumutbarer Weise gesichert hat, etwa durch Sperrung der beim Filesharing erforderlichen Ports. (weiterlesen …)
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